Deutschland diskutiert über „sexuelle Identität“ im Grundgesetz – Kritik an einem unbestimmten Verfassungsbegriff

Ein Vorhaben mit politischer Unterstützung
In Deutschland wird derzeit über eine Änderung des Grundgesetzes diskutiert. Artikel 3 Absatz 3 soll um den Begriff „sexuelle Identität“ ergänzt werden, um den Schutz vor Diskriminierung ausdrücklich im Grundgesetz zu verankern.
Unterstützt wird das Vorhaben vom Bundesrat, der bereits eine entsprechende Gesetzesinitiative beschlossen hat. Im Bundestag brachten unter anderem die Grünen einen Gesetzentwurf ein. Ähnliche Initiativen gab es bereits in früheren Legislaturperioden von FDP, Grünen und Linken. Für eine Grundgesetzänderung ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat erforderlich.
Kritik richtet sich gegen den Begriff – nicht gegen den Schutz
Kaum jemand stellt infrage, dass Menschen vor Diskriminierung geschützt werden sollen. Die Kritik richtet sich vielmehr gegen den Begriff „sexuelle Identität“ selbst.
Obwohl er bereits im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verwendet wird, existiert bis heute keine gesetzliche Definition. Was genau umfasst sexuelle Identität? Ausschließlich die sexuelle Orientierung? Auch die Geschlechtsidentität? Oder weitere sexuelle Präferenzen? Eine eindeutige Antwort des Gesetzgebers gibt es bislang nicht.
Wer legt künftig die Grenzen fest?
Genau darin sehen Kritiker das eigentliche Problem. Das Grundgesetz bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung. Begriffe mit Verfassungsrang sollten daher möglichst eindeutig sein.
Wird ein nicht definierter Begriff in die Verfassung aufgenommen, muss seine genaue Bedeutung zwangsläufig durch Gerichte entwickelt werden. Kritiker sehen darin eine Verlagerung wesentlicher Entscheidungen von der Gesetzgebung hin zur Rechtsprechung.
Offene Fragen bleiben bestehen
Die fehlende Definition wirft weitere Fragen auf. Welche Merkmale sind vom Begriff der „sexuellen Identität“ umfasst – und welche ausdrücklich nicht?
Kritiker verweisen darauf, dass genau diese Abgrenzung Aufgabe des Gesetzgebers sein sollte. Solange sie fehlt, könnten sich künftig auch Personen mit gesellschaftlich oder strafrechtlich problematischen sexuellen Präferenzen darauf berufen, ihre Präferenz sei Teil ihrer sexuellen Identität. Zwar würde dies strafbare Handlungen selbstverständlich nicht legalisieren, dennoch zeige dieses Beispiel, wie wichtig eine klare gesetzliche Definition vor einer Verfassungsänderung wäre.
Kritiker befürchten, dass ein bislang nicht definierter Verfassungsbegriff zunächst neue Auslegungs- und Abgrenzungsfragen aufwerfen könnte. Dies könnte dazu führen, dass entsprechende verfassungsrechtliche Argumente häufiger vor Gericht vorgebracht werden, bis die Rechtsprechung den Schutzbereich des Begriffs geklärt hat.
Erst definieren, dann Verfassungsrang
Befürworter argumentieren, Gerichte würden unbestimmte Rechtsbegriffe seit jeher konkretisieren. Kritiker halten dagegen, dass für das Grundgesetz ein anderer Maßstab gelten müsse. Eine Verfassung sollte möglichst klare und eindeutig definierte Begriffe enthalten.
Die eigentliche Debatte dreht sich deshalb nicht um den Schutz vor Diskriminierung, sondern um die Reihenfolge: Soll zuerst ein unbestimmter Begriff in die Verfassung aufgenommen werden, dessen Inhalt später Gerichte festlegen – oder sollte der Gesetzgeber ihn zunächst eindeutig definieren und erst danach Verfassungsrang verleihen?
Für Kritiker lautet die Antwort eindeutig: Erst definieren, dann Verfassungsrang.
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